Anbindung in vier Stufen

Verpflichtende Anbindung an die digitale Rentenübersicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat vor einigen Tagen eine Verordnung zur verpflichtenden Einführung der Digitalen Rentenübersicht in vier Stufen zur Abstimmung an die Verbände und Gremien versendet. Die Verordnung beinhaltet eine Anbindungspflicht für die externen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung an die Digitale Rentenübersicht zum 31.12.2024. Die Anbindung soll in Stufen erfolgen. Folgende Vorgehensweise wird diskutiert:

  1. Stufe: Anmeldung bei der Versorgungseinrichtungen bei der ZfDR zum 31.3.2024
  2. Stufe: Bis 30.9.2024 müssen die Versorgungseinrichtungen eine produktive, erreichbare digitale Schnittstelle zur ZfDR vorweisen
  3. Stufe: ab 30.9.2024 werden die digitalen Schnittstellen von der ZfDR und den Versorgungseinrichtungen getestet.
  4. Stufe: Anbindungspflicht zum 31.12.2024. Die externen Versorgungseinrichtungen müssen in der Lage sein Daten zu übermitteln.

Für kleine Einrichtungen ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Für Altersvorsorgeeinrichtungen mit nicht mehr als 1000 Altersvorsorgeansprüchen besteht keine Verpflichtung zur Anbindung. Eine freiwillige Anbindung ist möglich.

In die Digitale Rentenübersicht werden Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung einbezogen, die bereits zur Versendung von Standmitteilungen verpflichtet sind. Direktzusagen und Unterstützungskassen sind ausgenommen, können sich jedoch freiwillig beteiligen, wenn ihre Altersvorsorgeprodukte den Kriterien entsprechen.  Bei freiwilliger Anbindung ist es möglich nur bestimmte Anwartschaften zu melden. Für eine Teilnahme von Unternehmen mit Direktzusagen und Unterstützungskassen spricht die Nutzung der Digitalen Rentenübersicht als zusätzliches Informationsinstrument für die Mitarbeiter. Zudem spricht die Tatsache, dass viele große Arbeitgeber mehrere Durchführungswege der bAV bedienen, ebenfalls für eine Teilnahme. Diese Unternehmen müssen sich für die EbAVs zwangsmäßig mit der Digitalen Rentenübersicht beschäftigen und könnten die Direktzusage gleich einbeziehen. Ein weiteres wesentliches Argument für eine Teilnahme, sind die aus einer unvollständigen Digitalen Rentenübersicht wahrscheinlich resultierenden Mitarbeiterfragen und die daraus resultierende Unruhe in der Belegschaft.

Das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung (RentÜG) ist am 18. Februar 2021 in Kraft getreten und regelt die Entwicklung und Einführung der Digitalen Rentenübersicht. Die Digitale Rentenübersicht ermöglicht Bürgern und Bürgerinnen ihre Altersvorsorgeansprüche sowohl aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge digital über ein Portal ab Ende 2023 abzurufen.